Info COVID-19
Einreiseregeln und Hilfspakete für die Wirtschaft
Die aufgrund der COVID-19-Pandemie erlassenen Reisebeschränkungen sind am 05.06.2020 von der tschechischen Regierung aufgehoben worden.
Seit dem 15. Juni 2020 gelten folgende Einreiseregeln: Die EU-Länder werden nach dem Ampel-Prinzip in drei Risiko-Kategorien geteilt: grün, orange und rot. Deutschland ist als Land mit niedrigem Risiko in die Kategorie “grün” eingestuft. Je nach Land und Risikograd müssen Reisende einen negativen Covid-19 Test vorlegen und / oder in Quarantäne gehen bzw. dürfen nicht einreisen.
Mehr Infos finden SIe » auf der Webseite des Tschechischen Innenministeriums
Hilfspakete für Unternehmen
Die tschechische Regierung hat frühzeitig reagiert und ist der Wirtschaft mit mehreren Unterstützungsmaßnahmen zu Hilfe gekommen. Die wichtigsten Maßnahmen hier im Überblick.
Programm COVID I
Das Programm umfasst zinslose Kredite für kleine und mittlere Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise und der Krisenmaßnahmen der Regierung in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind.
Vorgelegt von: Ministerium für Industrie und Handel (MPO)
Bereitgestellt von: Böhmisch-Mährische Garantie- und Entwicklungsbank (ČMZRB)
Bedingungen:
- Kredite in Höhe von 0,5 bis 15 Mio. CZK
- verwendbar für: Erwerb von kleinem materiellen oder immateriellen Eigentum, Finanzierung von Materialbeständen oder sonstige betriebliche Aufwendungen inkl. Auszahlung von Löhnen und Gehältern
- bis zu 90 % der Projektausgaben
- Fälligkeit bis zu 2 Jahren
- Ratenrückzahlung nach 1 Jahr möglich
Allokation: 5 Mrd. CZK
Stand: Einsendung abgeschlossen!
Der Andrang war groß – durch 2300 Anträge sind Mittel von 5 Mrd. CZK ausgeschöpft. Daher kam das Ministerium mit einer Fortsetzung des Programms (COVID II) und hat auch die Geschäftsbanken eingeschaltet.
Programm COVID II
= Fortsetzung von COVID I
Das Programm bietet Kreditbürgschaften bei Geschäftsbanken für KMUs und Kleingewerbetreibende und dabei Zinszuschüsse bis zu 1 Mio. CZK
Vorgelegt von: Ministerium für Industrie und Handel (MPO)
Bereitgestellt von: Böhmisch-Mährische Garantie- und Entwicklungsbank (ČMZRB) + Geschäftsbanken
Bedingungen:
- Kredithöhe bis zu 15 Mio. CZK
- verwendbar für: Erwerb von kleinem materiellen oder immateriellen Eigentum, Finanzierung von Materialbeständen oder sonstige betriebliche Aufwendungen inkl. Auszahlung von Löhnen und Gehältern
- Bürgschaft bis zu 80 % des Darlehensbetrags
- Haftungsdauer bis zu 3 Jahren
Allokation: 5 Mrd. CZK
Aber: diese Mittel wurden aus den EU-Strukturfonds allokiert, dh. Prager-Firmen sind aus dem Programm ausgeschlossen. Prager Magistrat hat bereits angekündigt, über Hilfsmöglichkeiten auch für Prager Firmen mit MPO zu verhandeln
Antragstellung: die Unternehmen müssen zuerst bei einer ausgewählten Bank ein Kredit beantragen, nach der Bestätigung seitens der Bank füllen sie ein Formular aus und reichen es online bei der Garantie- und Entwicklungsbank ein
Einsendebeginn (erste Runde): 2. April 2020
Einsendeschluss (erste Runde): 3. April 2020 (23:59)
Stand: Beurteilung der Anträge
Programm COVID III
Bürgschaft für Bankkredite für KMUs und Kleingewerbetreibende
Vorgelegt von: Ministerium für Industrie und Handel (MPO)
Bereitgestellt von: Böhmisch-Mährische Garantie- und Entwicklungsbank (ČMZRB) + Geschäftsbanken
Bedingungen:
- Der Höchstbetrag des garantierten Darlehens darf 50 Mio. CZK nicht überschreiten
- verwendbar für: Erwerb von kleinem materiellen oder immateriellen Eigentum, Finanzierung von Materialbeständen oder sonstige betriebliche Aufwendungen inkl. Auszahlung von Löhnen und Gehältern
- Bürgschaft bis zu 90 % des Darlehensbetrags bei Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbeitern
- Bürgschaft bis zu 80 % des Darlehensbetrags bei Unternehmen mit bis zu 500 Mitarbeitern
- Haftungsdauer bis zu 3 Jahren
Antragstellung: die Unternehmen müssen zuerst bei einer ausgewählten Bank ein Kredit beantragen, nach der Bestätigung seitens der Bank füllen sie ein Formular aus und reichen es online bei der Garantie- und Entwicklungsbank ein
Allokation: 150 Mrd. CZK
Start: voraussichtlich 20. Mai 2020
Programm COVID Praha
Kreditbürgschaften und Zinszuschüsse für KMUs und Kleingewerbetreibende aus Prag.
Bedingungen:
- Kredithöhe bis zu 15 Mio. CZK (bei einer am Programm teilnehmenden Bank)
- Bürgschaft bis zu 80 % des Darlehensbetrags
- Zinszuschuss bis zu 1 Mio CZK
- Haftungsdauer bis zu 3 Jahren
- verwendbar für: Erwerb von kleinem materiellen oder immateriellen Eigentum, Finanzierung von Materialbeständen oder sonstige betriebliche Aufwendungen inkl. Auszahlung von Löhnen und Gehältern
Bereitgestellt von: Magistrat der Hauptstadt Prag (Operationsprogramm „Praha – pól růstu“ + Böhmisch-Mährische Garantie- und Entwicklungsbank (ČMZRB) + Geschäftsbanken
Einsendebeginn: 21. April 2020
Antragstellung: https://www.cmzrb.cz/podnikatele/zaruky/zaruka-covid-praha/
Notfallpaket für Exporteure + Programm "Záruka COVID plus"
Das Außenministerium hat ein Notfallpaket für tschechische Exporteure angekündigt. Unternehmen können im Rahmen des Notfallpakets Dienste der tschechischen Repräsentanzen im Ausland in vollem Umfang und kostenlos nutzen. Zudem versorgen ČEB und EGAP Exporteure zu vergünstigten Bedingungen.
NEU: Programm „Záruka COVID plus“ für exportorientierte Großunternehmen
Ziel: Stärkung der Liquidität exportorientierter Unternehmen
Das Finanzministerium (MF) hat zusammen mit dem Industrie- und Handelsministerium (MPO) und der Exportbürgschafts- und -versicherungsgesellschaft (EGAP) ein Bürgschaftssystem für die Tilgung der Kredite von Exporteuren und Produzenten erarbeitet. Die EGAP stellt künftig auch Bürgschaften für Betriebskredite, Arbeitskapital oder Investitionen zur Verfügung, um die Liquidität exportorientierter Firmen zu stärken.
Bedingungen:
- Kreditbürgschaften für Großunternehmen, dh. für Unternehmen mit mehr als 250 Arbeitnehmern
- Min. 25% Anteil des Exportes am Gesamtumsatz in 2019
- Die Kredituntergrenze liegt bei 5 Mio. CZK, die Kreditobergrenze dann bei 25% des Jahresumsatzes 2019
- Bis 80% der Kreditsicherheit werden von der EGAP gedeckt
- Bürgschaften für Arbeitskapital auf max. 3 Jahre, Bürgschaften für Investitionen auf max. 5 Jahre
Voraussichtlicher Start: Anfang Mai 2020
Mehr auf der Webseite von EGAP: https://www.egap.cz/cs/pruvodce-zarukami-pro-velke-firmy-otazky-odpovedi
Programm ANTIVIRUS ("Kurzarbeit") - verlängert bis Ende August 2020
Arbeits- und Sozialministerin Maláčová hat am 19. März das Programm „ANTIVIRUS“ zur Unterstützung der Unternehmen und ihrer Mitarbeiter durch beschäftigungserhaltende Lohnkompensationen durchgesetzt.
Mit einem Regierungsbeschluss vom 31. März sieht das Programm 2 Regime vor:
- Angeordnete Betriebsschließung und Quarantäne
- Quarantäne:
Der Arbeitnehmer bezieht Lohnfortzahlung zu 60 % des reduzierten Durchschnittsverdienstes
- Betriebsschließung aufgrund der Krisenmaßnahmen:
Der Arbeitnehmer bezieht Lohnfortzahlung zu 100 % des Durchschnittsverdienstes
- staatlicher Zuschuss für den Arbeitgeber: 80 % der ausgezahlten Lohnfortzahlung inkl. Abgaben / max. jedoch 39 000 CZK - Wirtschaftliche Schwierigkeiten verursacht durch Corona-Krise
- Je nach der Einschränkung (Absenz von Mitarbeitern, Ausfälle von Lieferungen/Rohstoffen, Nachfragerückgang) bezieht der Arbeitnehmer eine Lohnfortzahlung in Höhe von 60-100 % des Durchschnittsverdienstes
- staatlicher Zuschuss für den Arbeitgeber: 60 % der ausgezahlten Lohnfortzahlung inkl. Abgaben / max. jedoch 29 000 CZK
Bedingung: keine Entlassungen, der Arbeitgeber muss das Arbeitsgesetzbuch strikt einhalten, die Löhne tatsächlich auszahlen und Abgaben entrichten (mehr dazu HIER)
Kompensationszeitraum: 12. März bis Ende August 2020
Start des Programms: 6. April 2020
Die Unternehmen können online die Lohnkompensationen beantragen, rückläufig für März. Ausbezahlt wird das Geld durch Arbeitsämter.
Die Antragstellung läuft über die Webseite des Arbeits- und Sozialministeriums: https://antivirus.mpsv.cz/
Finanzhilfe für selbständig tätige Personen (OSVČ) – „Pětadvacítka“-Programm
Das Finanzministerium und die Finanzverwaltung haben ein Programm einer direkten Unterstützung für Selbständige (OSVČ) vorgestellt, die durch die Verbreitung des Coronavirus wirtschaftlich betroffen sind. Das Gesetz wurde am 09. April 2020 durch das Parlament verabschiedet, trat in Kraft und die Finanzverwaltung begann daher mit der Annahme der Anträge. Das „Pětadvacítka“-Programm wird durch die Finanzverwaltung verwaltet und das gesetzte Ziel ist dabei, dass die Antragsteller die Finanzhilfe bereits im April erhalten. Sie können die einmalige Hilfe bis zum 29. Juni 2020 beantragen, daher müssen die Antragsteller keineswegs in diesen Umständen eilen.
Mehr Infos im Merkblatt: Finanzhilfe für selbständig tätige Personen (PDF, 300 kB)
Steuerpakete ("Liberationspakete")
Das Finanzministerium hat bereits mehrere Steuerbefreiungen und -entlastungen vorgelegt, sog. "Liberationspaket I und II"
- Allgemeiner Erlass des Bußgeldes für verspätete Einreichung der Einkommens-/Körperschaftssteuererklärung sowie der Verzugszinsen, und zwar längstens bis zum 1. Juli 2020.
- Erlass der Einkommens- und Körperschaftssteuervorauszahlung für Juni 2020. Die Vorauszahlungen für Juni müssen nicht geleistet werden.
- Einführung des Loss carryback- Instituts (steuerlicher Verlustrücktrag) bei der Einkommen- Körperschaftssteuererklärung für das Jahr 2020. Verluste im Steuerjahr 2020 können rückwirkend in den Steuererklärungen für 2019 und 2018 geltend gemacht werden.
- MwSt.-Kontrollmeldung: Bußgelder für die späte Einreichung der Steuermeldung in Höhe von CZK 1.000, entstanden für den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Juli 2020, werden automatisch erlassen.
- Allgemeiner Erlass der Bußgelder für eine spät eingereichte Grunderwerbsteuer. Die Grunderwerbsteuererklärung kann ohne Sanktion eingereicht und die Steuer oder Steuervorauszahlung spätestens bis zum 31. August 2020 bezahlt werden.
- Aussetzung der Pflicht der elektronischen Umsatzerfassung (EET) für Subjekte, die in alle Umsatzerfassungsphasen fallen, und zwar für die Dauer des Notstands und der nachfolgenden drei Monate.
- Verschiebung der Frist für die Kfz-Steuervorauszahlung bis zum 15.10.2020
Wichtigste Maßnahmen im Bereich von Steuern und Sozialversicherung (DE): http://www.bpv-bp.com/de/covid-19-info
Übersicht aller Maßnahmen HIER
Kredit-Moratorium
Am 1. April hat die Regierung die Tilgungsaussetzung für Kredite und Hypotheken beschlossen.
Bedingungen:
- Die Kreditrückzahlung kann für 3 oder 6 Monate unterbrochen werden.
- Das Moratorium bezieht sich auf bestehende Verbraucher- und Firmenkredite inkl. Zinsen (bis 26.3.2020 vertraglich abgeschlossen) und ist gebührenfrei.
- ohne Überprüfung: das Subjekt beantragt eine Tilgungsaussetzung wegen der Covid-Pandemie bei seiner Bank, es wird jedoch nicht überprüft, ob das Subjekt tatsächlich in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist.
- verbindlich für alle Banken und Nichtbanken
Mehr Informationen auf der Webseite des Tschechischen Finanzministeriums: HIER
Mietstundung bei Betriebsschließung
Mietstundung für Unternehmer, die wegen der Corona-Maßnahmen ihren Betrieb einstellen mussten.
Bedingung: Die Unternehmer müssen nachweisen, dass sie aufgrund der Corona-Pandemie ihre Miete nicht mehr zahlen können
Stundungszeitraum: 12.03.-30.06.2020
In diesem Zeitraum darf der Vermieter den Mietverstrag nicht kündigen.
Für die dann fälligen Raten haben die Firmen zwei Jahre Zeit, bis zum 31.3.2022.
Stand: In Arbeit / Der Gesetzesentwurf wurde von der Regierung und anschließend von dem Parlament verabschiedet, durch den Senat aber zurück an das Parlament geschickt.
Vorgelegt von: Ministerium für Industrie und Handel (MPO)
Mehr HIER
Kurzarbeitergeld – Regelungen für tschechische Grenzgänger
Auch tschechische Grenzgänger haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn ...
... der deutsche Betrieb, bei dem sie angestellt sind, Kurzarbeit anmelden musste wegen behördlicher Anordnungen oder fehlender Auslastung oder weil gar nicht mehr oder nicht mehr voll gearbeitet werden kann. Sind Grenzgänger von dem Arbeitsausfall im Betrieb betroffen, bekommen sie für die ausgefallene Arbeitszeit Kurzarbeitergeld. Dies gilt auch dann, wenn es zu einer Grenzschließung oder Quarantänemaßnahme kommt, von der sie betroffen sind.
Damit Angestellte nicht entlassen werden müssen, hat der Gesetzgeber diese Möglichkeit der Kurzarbeit geschaffen und im Zuge der Corona-Krise noch erweitert (vorerst befristet bis 31. Dezember 2020). Ist ein Betrieb in Kurzarbeit, erhalten die Beschäftigten 60-67% ihres Netto-Gehalts. Die Agentur für Arbeit erstattet die monatlichen Kosten nachträglich, um das Unternehmen finanziell zu entlasten. So kann ein vorübergehender Arbeitsausfall bis zu 12 Monate lang (in Teilen) ausgeglichen werden. Das Kurzarbeitergeld für Grenzgänger kann von Unternehmen über die jeweilig zuständige Agentur für Arbeit online über ein Formular beantragt werden. Die Anleitung dazu sowie sonstige Kontaktdaten finden sich ebenfalls auf den enrtsprechenden Webseiten. Nachstehend die Links zu den Webseiten der zuständigen Agenturen für Arbeit für Bayern, Sachsen und Baden-Württemberg:
Bayern: https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/rd-by/Kurzarbeitergeld-Covid-19
Sachsen: https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/rd-sachsen/kurzarbeit
Baden-Württemberg: https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/rd-bw/startseite
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