Berufliche Grenzpendler (Archiv)

AKTUELL: Ab dem 5. Juni ohne Tests und Quarantäne

Ab dem 5. Juni wurde die Grenze zu Deutschland für Pendler und andere Arbeitnehmer frei geöffnet. Nach ihrer Rückkehr in die Tschechische Republik müssen sie keinen Test für COVID-19 einreichen oder die Quarantäne einhalten.

Alle unten auf dieser Seite aufgeführten Hinweise zu Einschränkungen des Grenzverkehrs zwischen Tschechien und Deutschland sind hiermit bis auf weiteres ungültig!


Wichtiger Hinweis: Änderung der Pendlervorschriften ab dem 1. Mai 2020

Am 30. April 2020 hat die Regierung der Tschechischen Republik folgende Änderungen der Vorschriften für Pendler verabschiedet. Seit dem 1. Mai 2020 müssen Pendler das PCR-Testergebniszertifikat alle 30 Tage (statt wie zuvor alle 14 Tage) vorlegen. Darüber hinaus ist es möglich, den PCR-Test in Tschechien vorzunehmen und das Ergebnis bei der Kreishygienestation einzureichen.

Medical certificate on SARS-CoV-2 PCT testing results to be submitted when crossing the Czech Republic borders (CZ/ENG/UK)

» Unter diesem Link finden Sie eine Karte Tschechiens mit markierten Stellen, bei denen die PCR-Tests durchgeführt werden können. Die Kosten für die Tests betragen 2.800-2.900 CZK (ca. 110 EUR). PCR-Tests können auch am tschechisch-österreichischen Grenzübergang Dolní Dvořiště durchgeführt werden, allerdings muss dort auch das Ergebnis abgeholt werden.

Bitte beachten Sie, dass es sich um Abstrich-Tests handelt. Die 4-Tage-Gültigkeitsfrist gilt ab dem Abstrich.

Regeln für die Einreise auf das Gebiet der Tschechischen Republik und Quarantänemaßnahmen (ab 11. Mai 2020, 0:00 Uhr, für die Dauer des Ausnahmezustands)

Conditions for entry to the territory of the Czech Republic and quarantine measures (from May 11th 2020, 0:00, for the duration of the state of emergency)


Update: neue Pendler-Regelung ab 27.04.

Die tschechische Regierung hat folgende Änderungen für den Pendlerverkehr verabschiedet, die ab Montag, 27.04. in Kraft treten:

Laut Meldung des tschechischen Innenministeriums wird das 14-Tage-Regime für Pendler aufgehoben, so dass ab 27.4. grenzüberschreitende Mitarbeiter wieder täglich pendeln können.  Allerdings müssen alle 14 Tage ein negativer Covid-19-Test an der Grenze vorlegen. Auch diese Tests dürfen nicht länger als 4 Tage zurückliegen und müssen von einem Arzt oder einer Gesundheitsbehörde ausgestellt sein. Die Tests können in Deutschland oder Tschechien durchgeführt werden.

Mitarbeiter aus den Bereichen Gesundheitswesen, Rettungssystemen, kritische Infrastruktur, Teilnehmer des internationalen Güter- und Warenverkehrs und 24h-Reisende sind davon ausgenommen.


Update zur erweiterten Ausnahmeregelung für Arbeitskräfte im Gesundheitswesen, in sozialen Einrichtungen, in Rettungsdiensten sowie in Betrieben/Einrichtungen, die in den Bereich der kritischen Infrastruktur fallen (trat am 14.04. in Kraft)

Das tschechische Innenministerium verlangt für die Aus- und Einreise von tschechischen Pendlern aus dem Gesundheitswesen, sozialen Einrichtungen, Rettungsdiensten (es handelt sich um » diese Berufe) sowie in Betrieben/Einrichtungen, die in den Bereich der kritischen Infrastruktur fallen, und sich in Deutschland weniger als 14 Tage aufhalten, einen Nachweis der Deutschen Botschaft darüber, dass diese Einrichtungen bzw. Betriebe unter die Aus- und Einreiseausnahmen fallen und ausreichende Gesundheitsstandards für ihre tschechischen Arbeitnehmer einhalten (die Gesundheitsstandards finden Sie » hier). Um diese Information zu gewährleisten, wird die Deutsche Botschaft dem Tschechischen Innenministerium eine fortlaufend aktualisierte Liste von Einrichtungen und Betrieben zur Verfügung stellen, welche diese Bedingungen erfüllen. Diese Liste wiederum stellt die Informationsgrundlage für die tschechischen Behörden an den Grenzübergängen dar. Für den Grenzübertritt müssen Berufspendler, die unter diese Maßnahmen fallen, eine Pendlerbescheinigung des deutschen Arbeitgebers sowie eine Verbalnote der Deutschen Botschaft als Nachweis zu den Gesundheitsstandards und ggf. zum Status ihres Arbeitgebers vorlegen. Diesen Nachweis muss der deutsche Arbeitgeber erstellen. Die Deutsche Botschaft hat für den Nachweis folgendes Muster erstellt:
https://prag.diplo.de/blob/2331758/2bad4813c3a0d5f60af76729bfd443e5/erklaerung-deu-botschaft-data.pdf

Diesen Nachweis muss der deutsche Arbeitgeber an die Deutsche Botschaft per Mail senden an: wi(at)prag.diplo.de

Sobald die Daten des deutschen Arbeitgebers an das tschechische Innenministerium kommuniziert worden sind und das Unternehmen in die Liste relevanter Einrichtungen aufgenommen wurde, erhält der deutsche Arbeitgeber von der Deutschen Botschaft per Email einen Nachweis (Kopie der entsprechenden Verbalnote), der wiederum den tschechischen Arbeitnehmern als Nachweis an der Grenze dient.

Sollten es sich um ein Unternehmen/eine Einrichtung handeln, das/die in den Bereich kritische Infrastruktur fällt, bittet die deutsche Botschaft zusätzlich um Zusendung einer kurzen Erläuterung bzw. Beschreibung der Unternehmenstätigkeit an wi(at)prag.diplo.de. Die Einordnung wird durch die Deutsche Botschaft geprüft und an das Tschechische Innenministerium weitergemeldet.

In Abstimmung mit den Freistaaten Sachsen und Bayern werden derzeit folgende Bereiche in den Grenzregionen als kritische Infrastruktur erachtet:

  • Energie (u.a. Elektrizität, Gas und Treibstoffe)
  • Informationstechnik und Kommunikation (u.a. Telekommunikation)
  • Transport und Verkehr (u.a. Logistik, Straßenverkehr und Schienenverkehr)
  • Gesundheit (u.a. medizinische Versorgung und Medizintechnik)
  • Wasser (u.a. Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung)
  • Ernährung (u.a. Lebensmittelversorgung und Landwirtschaft)
  • Finanz- und Versicherungswesen (u.a. Banken und Versicherungen)
  • Staat und Verwaltung (u.a. Regierung und Verwaltung, Justiz, Post, Abfallentsorgung)
  • Medien und Kultur (u.a. Rundfunk, Presse, symbolträchtige Bauwerke)

Bitte beachten Sie, dass Bereiche wie Hotellerie, Gastronomie, Baugewerbe oder Automobilbranche in der Regel nicht unter diese Kategorien fallen! Sollte Ihre Einrichtung keine direkte, aber ggf. eine mittelbare Systemrelevanz aufweisen, dann reichen Sie bitte gemeinsam mit der Gesundheitserklärung mindestens zwei Erklärungen von systemrelevanten Auftraggebern ein, die für Dienstleistungen Ihres Unternehmens eine zeitlich unmittelbare und unabdingbare Notwendigkeit bestätigen. Bei Fehlen entsprechender Nachweise kann eine Systemrelevanz seitens der Deutschen Botschaft gegenüber den tschechischen Behörden nicht bescheinigt werden.  

Bitte entnehmen Sie weitere Informationen folgender Sonderwebseite der Deutschen Botschaft: https://prag.diplo.de/cz-de/aktuelles/-/2331726


Grenzpendler müssen beim Grenzübertritt folgende Unterlagen vorlegen:
• ein gültiges Ausweisdokument
• einen Arbeitsvertrag, oder eine Bestätigung des Arbeitgebers
• alle 14 Tage ein negativer COVID-19-Test, der nicht länger als 4 Tage zurückliegen dar

Nachstehend stehen Muster in tschechischer, deutscher und englischer Sprache zur Verfügung:

Musterzertifikat für grenzüberschreitende Pendler (CZ)

Musterzertifikat für grenzüberschreitende Pendler (DE)

Musterzertifikat für grenzüberschreitende Pendler (ENG)

Medical certificate on SARS-CoV-2 PCT testing results to be submitted when crossing the Czech Republic borders (CZ/ENG)


Wichtiger Hinweis: die 100 km Regel bezieht sich NUR auf die Mitarbeiter in den Bereichen: Gesundheitswesen, Sozialdienstleistungen und integriertes Rettungssystem, alle anderen Pendler dürfen ausreisen, aber nur solche Grenzgänger, die auf einem Arbeitsort innerhalb von diesen 100 km von der Grenze arbeiten, dürfen zusätzlich die sog. Grenzübergänge für Pendler (5.00-23.00) für das Überqueren der Grenze benutzen.

» Hier finden Sie die Liste mit:

• Hauptübergängen - 24/7 (Designated crossing points at internal borders)
• Speziellen Grenzübergängen für Pendler - funktionieren ab 5.00 bis 23.00 (Other designated crossing points at internal borders)


Update: Sonderregelungen für Mitarbeiter chemischer und pharmazeutischer Betriebe, sowie aus den Bereichen Gesundheitswesen, Sozialdienstleistungen und integriertes Rettungssystem und der sog. kritischen Infrastruktur zum 14.04.

Auch weiterhin können Mitarbeiter chemischer und pharmazeutischer Betriebe, Mitarbeiter in den Bereichen Gesundheitswesen, Sozialdienstleistungen und integriertes Rettungssystem sowie Mitarbeiter systemrelevanter Firmen und aus Betrieben der kritischen Infrastruktur täglich zwischen Heimatort und Arbeitsplatz pendeln. Allerdings benötigen diese Mitarbeiter ab 14.04. eine Bescheinigung des Arbeitgebers, dass sie in einem chemischen oder pharmazeutischen Betrieb oder einer systemrelevanten Firma oder einem Betrieb der kritischen Infrastruktur beschäftigt sind sowie eine Verbalnote der Botschaft.


Sonderregelungen für Mitarbeiter chemischer und pharmazeutischer Betriebe

Ab dem 01.04.2020 sind auch Mitarbeiter chemischer und pharmazeutischer Betriebe, die Waren und Güter zur Bekämpfung der Epidemie herstellen, von der 21-Tage-Regelung für Pendler befreit. Auch sie benötigen kein"Pendler-Buch", sie müssen auch nicht die ursprünglich vorgeschriebene Regelmäßigkeit der Grenzübertritte erfüllen ( 3x pro Woche), sie müssen weder 21-Tage-Regelung noch eine 14-tägige Quarantäne einhalten. Zusätzlich muss sich der Arbeitsort dieser Mitarbeiter innerhalb von 100 km von der Staatsgrenze befinden.
Das Innenministerium konkretisiert: Die Sonderregelung gilt für Mitarbeiter von Betrieben, die Schutzmittel (wie z.B. Respiratoren, Mundschutz etc.), Desinfektionsmittel oder andere strategisch wichtige Produkte herstellen. Mehr Infos (auf Englisch) finden Sie » auf der Webseiete des tschechischen Innenministeriums.

Sonderregelungen für Mitarbeiter in den Bereichen Gesundheitswesen, Sozialdienstleistungen und integriertes Rettungssystem

Die 21-Tage Regel bezieht sich NICHT auf die Mitarbeiter in den Bereichen: Gesundheitswesen, Sozialdienstleistungen und integriertes Rettungssystem. Diese Arbeitnehmer dürfen beliebig (z.B. täglich) die Grenze in beiden Richtungen passieren. Sie müssen aber eine spezielle Bescheinigung (Zertifikat) für grenzüberschreitende Pendler im Bereich des Gesundheitswesens, der Sozialdienstleistungen und dem integrierten Rettungssystem mitführen. Sie brauchen nicht das "Pendler-Buch" mitzuführen, sie müssen nicht die ursprünglich vorgeschriebene Regelmäßigkeit der Grenzübertritte erfüllen (3x pro Woche), sie müssen weder keine 21-Tage-Regel und auch keine 14-tägige Quarantäne einhalten. Zusätzlich muss sich das Arbeitsort dieser Mitarbeiter innerhalb von 100 km ab der Grenze befinden.

Solche Mitarbeiter in den Bereichen Gesundheitswesen, Sozialdienstleistungen und integriertes Rettungssystem, die auf einem Arbeitsort arbeiten, der sich weiter als 100 km ab der Grenze befindet, dürfen die Grenze auch in beiden Richtungen überschritten. Dann unterliegen die aber den generellen Regelungen für die Berufspendler, d.h. auf der Grenze wird man anstatt der Bescheinigung für grenzüberschreitende Pendler und Arbeitnehmer im Gesundheits-/Sozialwesen sowie im integrierten Rettungssystem die Bescheinigung für grenzüberschreitende Pendler vorlegen und muss mindestens 21 Tage im Ausland bleiben, sowie die Regel über die 14-tägige Quarantäne nach der Rückkehr nach Tschechien bezieht sich auch auf diese Personen, die Deutsche dürfen nach einer 14-tägige Pause wieder nach Tschechien einreisen. (» mehr Infos zu den generellen Pendler-Regelungen finden Sie oben ↑ )

Zum Download:

Musterzertifikat für grenzüberschreitende Pendler im Bereich des Gesundheitswesens, der Sozialdienstleistungen und dem integrierten Rettungssystem (DE)

Vzor potvrzení pro přeshraniční pracovníky ve zdravotnictví, sociálních službách, pro IZS a chemických a farmaceutických provozů souvisejících s bojem proti epidemii (CZ)

Confirmation template for cross-border workers in healthcare, social services, integrated rescue system (IRS) and chemical and pharmaceutical operations in the field of fight against the epidemic (ENG)


» Klassifizierung der Beschäftigung von Arbeitnehmern in Sozial- und Gesundheitsdiensten

Sonderregelung für Mitarbeiter der sog. kritischen Infrastruktur

Die 21-Tage Regel bezieht sich auch NICHT auf Mitarbeiter systemrelavanter Firmen und auf Mitarbeiter von Unternehmen aus dem Bereich kritische Infrastruktur.

Auf nachstehendem Link ist beschrieben, wer unter diese „Kategorie“ fällt: https://www.mvcr.cz/mvcren/article/critical-infrastructure-workers.aspx

Die Reisenden müssen beim Grenzübertritt eine ausgefüllte „Bestätigung für die Mitarbeiter der kritischen Infrastruktur, der kritischen Informationsstruktur und der weiteren oder zusammenhängenden Energieinfrastruktur“ vorlegen. Diese Bestätigung muss seitens eines Subjektes der kritischen Infrastruktur ausgestellt werden. Das tschechische Innenministerium weist darauf hin, dass über den Weg der „kritischen Infrastruktur“ in letzter Zeit öfter versucht wurde, die Pendlerausnahmen zu umgehen. Deshalb ist mit verschärften Prüfungen bei der Grenzkontrolle zu rechnen.

Zum Download:

Mitarbeiter kritischer Infrastrukturen - Deutsche Übersetzung der offiziellen Webseite des Innenministeriums der Tschechischen Republik

Musterbestätigung für die Mitarbeiter der kritischen Infrastruktur, der kritischen Informationsstruktur und der weiteren oder zusammenhängenden Energieinfrastruktur (DE)

Vzor potvrzení pro pracovníky kritické infrastruktury, kritické informační infrastruktury a další nebo související energetické infrastruktury (CZ)

Confirmation template for staff members of critical infrastructure, critical information infrastructure and other and related energy infrastructure (EN)

Sonderregelung für Familienmitglieder von Pendlern

Pendler, die nach Deutschland oder Österreich pendeln, können ihre Familienmitglieder zum Arbeitsaufenthalt mitnehmen. Ehepartner wird durch Heiratsurkunde, Kind durch Geburtsurkunde nachgewiesen. Nach Rückkehr gehen alle mitgereisten Familienangehörigen in Tschechien in ein 14-tägige Quarantäne. Diese Regelung betrifft nach jetzigem Informationsstand explizit nur Pendler aus Tschechien.